12.08.2012
Von Rechts wegen
Mehr Schutz für Chefs
Rechtsfrage: Den älteren oder lieber den jüngeren Geschäftsführer?
Diskriminierung ist an deutschen Arbeitsplätzen verboten. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Mitarbeiter davor, etwa aufgrund ihrer Religion, ihres Geschlechts oder Alters diskriminiert zu werden. Zur grundlegenden Bewusstseinsänderung scheint das aber in vielen Personalabteilungen nicht beigetragen zu haben.
Diesen Eindruck vermittelt ein Fall, der kürzlich vor dem Bundesgerichtshof entschieden wurde. Ein 62-jähriger Geschäftsführer war vor Gericht gezogen, weil sein auslaufender Fünf-Jahres-Vertrag nicht verlängert wurde. Ein jüngerer Kandidat wurde vorgezogen. Die Richter entschieden nun: Der 62-Jährige bekommt Schadensersatz.
Selbstverständlich erscheint das allerdings nicht, AGG hin oder her. Denn für Geschäftsführer gilt doch eigentlich keinen Kündigungsschutz. Und außerdem: Warum sollte jemand Anspruch auf Verlängerung haben, wenn sein Vertrag ausläuft? Das gibt es doch selbst für Arbeitnehmer nicht.
Der Fall liegt so: Der Kläger war seit 2004 als medizinischer Geschäftsführer bei der städtischen Klinik-GmbH in Köln tätig. Sein Dienstvertrag war - für Geschäftsführer durchaus üblich - auf fünf Jahre befristet. Er enthielt eine Verlängerungsoption, wenn beide Seiten eine Fortführung wünschten. Solch eine Absichtsklausel ist zwar sympathisch, aber juristisch unverbindlich. Rechtzeitig teilte der Mann mit, dass er den Vertrag gerne fortsetzen würde. Der zuständige Aufsichtsrat der GmbH beschloss jedoch, seinen Vertrag nicht zu verlängern. Neuer Geschäftsführer wurde ein 41-jähriger Mitbewerber.
In der Lokalpresse erklärte der Aufsichtsratsvorsitzende ausdrücklich, man habe einen Bewerber ausgewählt, der das Unternehmen "langfristig in den Wind stellen" könne, was wegen des "Umbruchs im Gesundheitsmarkt" erforderlich sei. So wurden erste Indizien für eine Altersdiskriminierung aktenkundig, auf die der Ex-Geschäftsführer dann seine Klage stützen konnte. Er führte nämlich an, die Verlängerung sei ihm nur auf Grund seines Alters versagt worden und pochte auf das AGG. Er forderte den Ersatz der entgangenen Gehälter und zusätzlich 110.000 Euro als eine Art Schmerzensgeld.
Die Klinik wehrte sich vor Gericht: Sie habe für Kontinuität in der Führungsspitze sorgen müssen. Da die Stadt Köln auf einer Altersgrenze von 65 Jahren bestehe, habe man keinen weiteren 5-Jahres-Vertrag abschließen können. Auch wegen der Entwicklung der Branche habe man sich für einen Bewerber entschieden, der das Unternehmen "langfristig" führen könne.
Jüngere Bewerber: ja, Diskriminierung: nein
Der Kläger verlor in erster Instanz, ging aber bis zum Bundesgerichtshof. Der sprach dem Ex-Geschäftsführer schließlich einen grundsätzlichen Schadenersatzanspruch von mehr als drei Gehältern als Genugtuung zu.
Der BGH entschied, dass das AGG auch auf einen Geschäftsführer anwendbar ist. Für Kenner des Themas ist das allerdings nicht überraschend. Das AGG schützt ausdrücklich nicht nur Arbeitnehmer, sondern verlangt bei "Zugang zu Erwerbstätigkeit" und jeglichem "beruflichen Aufstieg" eine diskriminierungsfreie Auswahl.
Zwar sei es durchaus möglich, so die Karlsruher Richter, auf die Verlängerung eines Vertrages zu Gunsten eines jüngeren Mitbewerbers zu verzichten. Dies dürfe aber nicht aus Gründen erfolgen, die gegen das AGG verstoßen.
Gefährlich für Unternehmen ist die Beweislastumkehr im AGG. Sie führt dazu, dass ein Kläger nur erste Indizien anführen muss - wie in diesem Fall die Presseerklärung des Aufsichtsratsvorsitzenden. Dann ist es Pflicht des Unternehmens im Detail zu beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. Die erwartete wirtschaftliche Entwicklung der Branche und ein daraus resultierendes allgemeines Bedürfnis nach möglichst langfristigen Führungspersonalentscheidungen sahen die Richter als nicht ausreichend an. Auch wenn die Altersgrenze zulässig sei, hätte man den Vertrag auch nur für drei Jahre verlängern können.
Geschäftsführer sind nicht schutzlos
Auch wenn angestellte Geschäftsführer keine Arbeitnehmer sind: Ganz recht- und schutzlos sind sie nicht. Der EuGH hatte schon die Anwendung des Mutterschutzes auf eine schwangere Geschäftsführerin in Lettland bestätigt.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur formal ihre Stellenanzeigen, sondern grundlegend alle Personalauswahlprozesse kritisch auf Nicht-Diskriminierung prüfen. Oder zumindest sorgfältig planen, wie sie Entscheidungen begründen. Auch ein Aufsichtsratsvorsitzender sollte sich nicht nur von der Presse- sondern auch von seiner Personalabteilung beraten lassen. Gibt es, wie im echten Leben fast immer, mehrere Gründe, warum man sich von einem Geschäftsführer trennt, sollten diese offen angesprochen und damit aktenkundig werden.
Die inhaltliche Kritik an der Arbeit des Geschäftsführers, die es durchaus gab, wollte die Kölner Klinik in der Presse nicht verbreiten. Sie schob das Alter als Grund vor, was wahrscheinlich sogar gut gemeint war. Sie bezahlt dafür nun Lehrgeld.
Solche Eigentore werden andere Unternehmen vermeiden. Zukünftige Geschäftsführer werden sich also vermutlich auf unschönere Pressemeldungen über ihren Abgang einstellen müssen.
