20.03.2012
Filehoster vor Gericht
Google macht sich für Hotfile stark
Hotfile.com: Geschwindigkeit kostet Geld, so verdienen die Filehoster an Raubkopien mit
Die Schockwellen der Megaupload-Schließung schütteln die Szene der One-Click-Hoster immer noch heftig durch. Nun droht in einem Zivilverfahren in den Vereinigten Staaten neues Ungemach: Der Hosting-Anbieter Hotfile befindet sich im Rechtstreit mit dem US-Filmindustrie-Verband MPAA. Der hatte vor zwei Wochen bei einem Bezirksgericht in Miami beantragt, Hotfile auf gerichtliche Anordnung zu schließen. Der Erfolg der Seite sei ein "direktes Ergebnis des massiven digitalen Diebstahls, den Hotfile begünstigt", zitiert TorrentFreak.com aus der Begründung.
Nun ist dem bedrängten Speicherdienst mit Google ein mächtiger Helfer zur Seite gesprungen. In einem Schriftsatz erklärte der Werberiese, der Filmverband führe das Gericht irre, wenn er behaupte, Hotfiles Angebot falle nicht unter den Schutz des Digital Millennium Copyright Act (DMCA). In diesem Gesetz regelt die "Safe Harbor"-Ausnahmebestimmung, dass ein Portalbetreiber für das illegale Handeln seiner Nutzer nicht haftet, wenn er ausreichende Maßnahmen für Beschwerden anbietet und nach Kenntnis über Verstöße schnell genug handelt.
Diese Regelung, so Google, ermögliche es Unternehmen wie YouTube, Facebook, Twitter oder Wikipedia überhaupt erst, erfolgreich zu arbeiten. Käme die MPAA mit ihrem Anliegen durch, seien diese Geschäftsmodelle in ernster Gefahr. "Ohne den 'Safe Harbor'-Schutz müssten diese (Unternehmen) ihre Arbeitsabläufe fundamental ändern oder hätten es gar nicht erst so weit gebracht", heißt es in dem Schreiben weiter.
Auch Hotfile sei im Grunde nur ein weiterer Service-Provider, der Nutzern die Speicherung ihrer Inhalte anbiete. Die "Safe Harbor"-Regel sehe nicht vor, dass Hotfile oder irgendein anderes Internetunternehmen seinen Service auf etwaige Rechtsverstöße Dritter hin untersuche.
Inwieweit sich diese Darlegung für Hotfile positiv auswirkt, wird die Entscheidung des Gerichts zeigen. Wie wenig Filehoster auf der sicheren Seite sind, zeigt indes ein Urteil aus Deutschland. Hier hatte das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg in der Klage der Gema gegen Rapidshare erst in der vergangenen Woche entschieden, ein Online-Speicherdienst verstoße gegen die Störerhaftung, wenn er "Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt".
Das Hochladen derartig geschützten Materials sei nicht strafbar, da es so noch nicht öffentlich zugänglich sei. Das sei erst mit der Verbreitung entsprechender Download-Links der Fall. Derartiges Material müsse Rapidshare "proaktiv" aufspüren und die Links löschen.
(Aktenzeichen 5 U 87/09)
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