06.02.2013
Online-Geschäft
Amazon patentiert Handelsplattform für gebrauchte Dateien
Amazons Kindle Fire HD: Demnächst Handel mit gebrauchten digitalen Gütern?
Hamburg - Ein "Zweitmarkt für digitale Objekte" könnte nach dem im Oktober 2012 gestarteten E-Book-Verleih das nächste virtuelle Geschäftsfeld von Amazon werden. Ein entsprechendes Patent wurde dem Konzern nun erteilt. Das bereits 2009 beantragte und nun zugeteilte Patent sieht den Verkauf von "digitalen Objekten wie E-Books, Audio, Video, Computer Apps usw. [vor], die vom Nutzer beim Erstverkäufer erworben und in der eigenen Datensammlung gespeichert wurden". Der Verkäufer würde den Artikel dann dem Patent zufolge aus seinem eigenen Datenspeicher löschen.
Das Patent beschreibt nicht nur den Verkauf digitaler Gebrauchtwaren, sondern auch die Möglichkeit zur Begrenzung dieser Art der Weitergabe. Dazu könnte ein Object Move Threshold (OMT) festgesetzt werden, eine Art Weitergabezähler. Mit dieser Begrenzung soll die Verknappung im Marktplatz erhalten bleiben. So könne zum Beispiel ein beliebter Songtitel ein OMT von drei haben, so dass nur drei Übertragungen zu anderen Datensammlungen erlaubt seien.
Selbst diese Art des gelockerten Kopierschutzes könnte noch zu heftigen juristischen Auseinandersetzungen führen. GeekWire weist auf den aktuellen Rechtsstreit zwischen dem Musiklabel EMI und dem Startup ReDigi hin. Das kleine Unternehmen organisiert bereits jetzt den Weiterverkauf von Musikdateien und beruft sich dabei auf die Erstverkaufsregel im US-Gesetz, die den Weiterverkauf von original erworbenen Gütern erlaubt. EMIs Gegenargumentation bezieht sich auf den Umstand, dass im Unterschied zu physischen Objekten im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, ob die Originaldatei tatsächlich gelöscht worden sei. Die noch ausstehende Entscheidung des Gerichts könnte also Amazons Geschäftspläne durchaus beeinflussen.
Auch hierzulande dürfte die Frage, ob E-Books oder andere digitale Güter weiterverkauft werden dürfen, noch für Kopfzerbrechen sorgen. Das wäre nur möglich, wenn die Erstverkaufsregel, in Deutschland Erschöpfungstatbestand genannt, sich auch auf nichtphysische Inhalte bezieht. Dann könnte der Besitzer nach dem Erwerb mit seinem Eigentum machen, was er will. Derzeit lässt Amazon das für seine Kindle-Inhalte nicht zu, wie der Fachdienst E-Book-News anmerkt. In den entsprechenden Geschäftsbedingungen heißt es nämlich: "Sie dürfen irgendwelche Rechte am digitalen Inhalt nicht an Dritte verkaufen, leihen oder auf sonstige Weise übereignen."
Allerdings fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im vergangenen Jahr ein gegenläufiges Urteil, als er erklärte, dass gebrauchte Software-Lizenzen weiterverkauft werden dürfen. Ein Unterschied zwischen DVD und Download besteht dem Spruch zufolge nicht. Konkret ging es um eine Klage des Softwareherstellers Oracle, der dem deutschen Unternehmen UsedSoft den Weiterverkauf von Oracle-Programmen untersagen wollte. Mit dem Verkauf der Software seien die Rechte des Herstellers an der betreffenden Kopie jedoch erschöpft, erklärte der EuGH zur Begründung. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um eine CD-Rom oder DVD oder aber um eine "nichtkörperliche Kopie" aus dem Internet handelt. Auch dort gilt allerdings: Wer eine Lizenz weiterverkauft, darf das Original nicht weiter benutzen.
meu