05.05.2011
Urteil zur Sicherungsverwahrung
"Ein unerträglicher Zustand"
Von Julia Jüttner
Zellenaufschluss in JVA: "Hochgradig gefährlich"
Hamburg - Für Wolfgang G. ist dieser Mittwoch ein lang herbeigesehnter Tag. Der 63-Jährige sitzt seit fast 40 Jahren ununterbrochen im Gefängnis, er ist einer von denen, über deren Zukunft das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geurteilt hat: Die Umstände seiner Inhaftierung verstoßen gegen das Grundgesetz.
Vor Jahrzehnten hat sich Wolfgang G. drei Jahre lang immer wieder auf abscheuliche Weise Mädchen genähert, insgesamt waren es zwölf, im Alter zwischen neun und 18 Jahren. Er bedrohte sie mit einem Messer, zwang sie, sich auszuziehen, und verging sich dann an ihnen. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn 1973 zu zwölf Jahren Haft.
Nur drei Monate nach seiner Haftentlassung suchte G. wegen seines "inneren, sexuellen Drucks" erneut nach Kindern und zerrte schließlich gemeinsam mit einem früheren Mitgefangenen zwei achtjährige Mädchen in sein Auto. Eines zwang er zum Oralverkehr, das andere vergewaltigte er.
Das Landgericht Hannover verurteilte ihn zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, zugleich wiesen ihn die niedersächsischen Richter in die geschlossene Psychiatrie ein. Nach kurzer Zeit gelang es G., dort auszubrechen. Im Juni 1988 überfiel er in einem Waldgebiet eine 28 Jahre alte Frau, vergewaltigte und erwürgte sie.
Das Landgericht Baden-Baden verurteilte G. 1990 zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Richter hielten G. für therapierbar und verfügten, ihn erneut in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Im April 1993 erklärte das Landgericht Göttingen G. schließlich für therapieunfähig und ordnete die Vollstreckung der Reststrafen an.
Wolfgang G. manipulierte die Therapeuten
Nach einiger Zeit gab G. zu, die Gutachter getäuscht zu haben. Während der Haft hatte er einige Semester Psychologie an der Fernuniversität Hagen studiert - was offenbar hilfreich dabei war, die Experten geschickt zu manipulieren. Nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafen im Oktober 2009 wurde er nicht entlassen. Das Landgericht Baden-Baden sah in G.s Therapieunfähigkeit und seinen Manipulationen "neue Tatsachen", die nach dem Gesetz die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigten und ihn als weiterhin "hochgradig" gefährlich einstuften.
Wolfgang G. hat nun gute Chancen, endlich freizukommen.
Im Juli 2010 war er mit einem Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Jetzt hatte seine Beschwerde, die er gemeinsam mit drei anderen Sicherungsverwahrten führte, Erfolg: Dieselbe Instanz folgte am Mittwoch teilweise einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EMGR)und erklärte die Regelungen der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Sie verletzten das Grundrecht auf Freiheit, urteilten die Karlsruher Richter.
Das Urteil ist eine weitreichende Entscheidung für den Umgang mit gefährlichen Rückfalltätern: Die örtlichen Gerichte müssen nun unter den Vorgaben des Verfassungsgerichts neu über eine mögliche Freilassung entscheiden. Auch über den Fall Wolfgang G.
Bis zum Jahresende werden wohl schätzungsweise zwischen 30 und 35 Sicherungsverwahrte entlassen werden müssen, im Jahr darauf weitere.
Wer sind die Betroffenen?
Den Sicherungsverwahrten gibt es nicht. Jeden Einzelfall gilt es nun zu prüfen. Bislang gibt es pauschal nur folgende Kategorisierungen:
- Diejenigen, deren Sicherungsverwahrung rückwirkend verlängert wurden, sogenannte "Altfälle": Bei ihrer Verurteilung galt für die Sicherungsverwahrung noch eine Höchstfrist von zehn Jahren. Diese Frist wurde rückwirkend aufgehoben. Hiervon sind etwa 80 Menschen betroffen. In solchen Fällen hatte der EGMR die Sicherungsverwahrung für menschenrechtswidrig erklärt.
- Diejenigen, deren Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet wurde - obwohl bei der Verurteilung davon noch nicht die Rede war. Seit Anfang des Jahres ist die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zum größten Teil abgeschafft worden.
Bei diesen beiden Fallgruppen ist eine weitere Unterbringung künftig nur erlaubt, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen zu erkennen ist und außerdem eine psychische Störung besteht. Das müssen die Gerichte spätestens bis Ende dieses Jahres prüfen - ansonsten müssen die Betroffenen freigelassen werden.
Zwei Jahre Zeit für ein neues Gesetz
Hans W., einer von ehemals neun Sicherungsverwahrten in der JVA Tegel, wurde beispielsweise aufgrund des EMGR-Urteils erst kürzlich entlassen: Der 67-Jährige, seit einem Schlaganfall vor sechs Jahren halbseitig gelähmt, sitzt seit insgesamt 18 Jahren in Sicherungsverwahrung.
Der ehemalige Matrose vergewaltigte 1971 ein Mädchen, zwei weitere Versuche scheiterten. 1986 würgte und vergewaltigte er erneut ein Mädchen und wurde zu sieben Jahren verurteilt, plus Sicherungsverwahrung.
- In allen anderen Fällen wird die Sicherungsverwahrung gleichzeitig mit dem Urteil angeordnet. Auch diese Regelungen sind nach der neuen Entscheidung verfassungswidrig. Hier aber gibt das Gericht dem Gesetzgeber zwei Jahre Zeit für eine Neuregelung: In dieser Zeit müssen die betreffenden 100 Personen geprüft werden. Bis dahin dürfen die Betroffenen nur in Verwahrung gehalten werden, wenn die Gefahr künftiger schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht. Auch nach bisherigem Recht war mindestens alle zwei Jahre eine Überprüfung der Verwahrung erforderlich.
Spätestens bis Ende Mai 2013 muss ein neues Gesetz her: Die Karlsruher Richter legten präzise fest, wie Bund und Länder die Sicherungsverwahrung bis dahin reformieren müssen. Demnach ist diese Maßnahme künftig nur noch als "letztes Mittel" zulässig und könnte die Zahl der Betroffenen dauerhaft von 500 auf etwa 200 senken - durch ein "freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept".
Die Deutsche Polizeigewerkschaft DPolG kritisiert das Urteil aus Karlsruhe heftig: In letzter Konsequenz würden die Freiheitsrechte der Betroffenen über die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung gestellt, sagte der erste stellvertretende Bundesvorsitzende Hermann Benker SPIEGEL ONLINE und warnte vor den Konsequenzen des Urteils.
Benker bezweifelt, dass die vom Verfassungsgericht geforderte Reform der Bevölkerung ausreichend Schutz bietet. Wenn Straftäter, die nicht therapierbar sind und eine dauerhafte Gefahr darstellen, entlassen werden, "dann trägt wieder die Polizei die Verantwortung, weil wir die Gefahrenabwehr und die Gefahreneinschätzung eines Straftäters übernehmen müssen", sagte Benker und berichtete über zwei bevorstehende Freilassungen, die ihm wegen des horrenden Aufwands bereits jetzt Kopfzerbrechen bereiten.