25.04.2012
Urteil
Verbot von Rockerkutten im Gericht ist rechtens
Hells-Angels-Mitglieder mit Kutten: Richter können Westen im Gerichtssaal verbieten
Karlsruhe - Motorradwesten der Hells Angels dürfen während einer Gerichtsverhandlung verboten werden. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor, der am Mittwoch veröffentlicht wurde. Demnach entschieden die Verfassungsrichter, dass ein Verbot der sogenannten Kutten für Zuschauer eines Strafprozesses nicht gegen den Grundsatz der öffentlichen Verhandlung und auch nicht gegen das Recht auf ein faires Strafverfahren verstoßen.
Zur Begründung hieß es, ein massenhaftes Tragen szenetypischer Kleidung stelle eine nicht hinnehmbare Machtdemonstration dar, die bei der Öffentlichkeit ein Gefühl der Bedrohung hervorrufen und Verfahrensbeteiligte einschüchtern könne.
Die Richter verwarfen damit die Verfassungsbeschwerde des Hells Angels Rayk F., der 2010 vor dem Landgericht Potsdam wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Ihm wurde vorgeworfen, den Betreiber eines Tätowierstudios gezwungen zu haben, mit den Hells Angels "zusammenzuarbeiten". Andernfalls werde man ihm den Kopf abreißen. Um der Drohung Gewicht zu geben, wurde ein totes Schaf vor die Tür des Mannes gelegt.
Kein Verstoß gegen Grundsatz der Öffentlichkeit
Der Hells Angel F. sah sich in Potsdam in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil der Gerichtspräsident in Absprache mit Polizei und Staatsanwaltschaft das Tragen der Kutten im Gerichtsgebäude verboten hatte.
Dem Bundesverfassungsgericht zufolge war dies als vorbeugende Maßnahme für eine sichere und ungestörte Verhandlung zulässig. Das Verbot habe auch nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit eines mündlichen Verfahrens verstoßen, weil das Gerichtsgebäude auch für "die Träger der betreffenden Oberbekleidung" weiter zugänglich gewesen sei - wenn sie ihre Jacken zuvor ausgezogen und außerhalb des Gerichts deponiert hätten.
Der Gerichtspräsident habe lediglich Zugangsvoraussetzungen festgelegt, "deren Befolgung ohne weiteres möglich und zumutbar war". Damit liege auch keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vor, so das Bundesverfassungsgericht.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Az. 2 BvR 2405/11
ulz/dpa/dapd/AFP