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19.07.2012
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Bundesverfassungsgericht

Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt ist rechtens

Bei der Verurteilung eines Sexualstraftäters waren sich die Richter nicht sicher, ob der Mann nach Verbüßung der Haft noch gefährlich sein würde. Sie ordneten Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt an. Das ist rechtens, verkündete nun das Bundesverfassungsgericht.

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich mit dem Fall eines Mannes beschäftigen, der wegen schweren Kindesmissbrauchs und versuchter Vergewaltigung zu sieben Jahren Haft verurteilt worden war. Da das Landgericht sich bei der Verurteilung kein Bild darüber hatte machen können, ob der Mann auch nach der Strafhaft noch gefährlich sein würde, wurde eine Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt ausgesprochen.

Auf diese Weise sollte das Verhalten des Mannes während der Haft beobachtet und seine Gefährlichkeit nachträglich bestimmt werden. Im November 2010 wurde aufgrund eines Gutachtens die Sicherungsverwahrung tatsächlich angeordnet. Der Mann zog vor das BVerfG, weil die Entscheidung nach seiner Ansicht gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verstieß.

Das BVerfG hat die Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt bestätigt, aber an eine strenge Prüfung der Einzelfälle geknüpft. Prinzipiell verletze die Regelung, sich bei der Verurteilung von Gewalt- und Sexualstraftätern eine spätere Sicherungsverwahrung vorzubehalten, nicht die im Grundgesetz verankerte Garantie der Menschenwürde, heißt es in einer nun veröffentlichten Entscheidung, die bereits am 20. Juni beschlossen wurde.

Es liege keine besondere Belastung psychischer oder physischer Art vor, nur weil der Mann über seine Inhaftierungsdauer im Unklaren gelassen wurde, entschieden die Richter in Karlsruhe. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Straftäter "bereits mit der Aburteilung Gewissheit über die tatsächliche Dauer der Freiheitsentziehung haben müsste". Ein Straftäter habe es mit seinem Verhalten selbst in der Hand, ob die Sicherungsverwahrung gegen ihn tatsächlich angeordnet wird. Denn dies hänge entscheidend von seiner Bereitschaft zu einer Therapie ab.

Fall geht an Bundesgerichtshof zurück

Mit der Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt werde auch nicht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Die Unterbringung im Maßregelvollzug werde nur angeordnet, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht und potentielle Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden könnten.

Allerdings mahnte das BVerfG erneut das sogenannte Abstandsgebot an. Demnach muss sich die anschließende Sicherungsverwahrung deutlich von der Strafhaft unterscheiden. Dies hatten die Karlsruher Richter am 4. Mai 2011 in zwei Entscheidungen erstmals gefordert und damit wesentliche Vorschriften zur Sicherungsverwahrung in Deutschland für verfassungswidrig erklärt (Az.: 2 BvR 571/10 und 2 BvR 1152/10).

Den konkreten Fall verwiesen die Richter jedoch an den Bundesgerichtshof zurück. Dieser müsse prüfen, ob bei dem Beschwerdeführer weiterhin eine konkrete Gefahr bestehe, schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten zu begehen.

Aktenzeichen: 2 BvR 1048/11

siu/jur/AFP

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insgesamt 5 Beiträge
1. schlag
autocrator 19.07.2012
das muss man sich mal auf der zunge zergehen lassen: (Artikelzitat-Zitat:) "Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Straftäter "bereits mit der Aburteilung Gewissheit über die tatsächliche Dauer der [...]
das muss man sich mal auf der zunge zergehen lassen: (Artikelzitat-Zitat:) "Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Straftäter "bereits mit der Aburteilung Gewissheit über die tatsächliche Dauer der Freiheitsentziehung haben müsste"." Faktisch öffnet dieser Satz der Richterwillkür und der Gefangenenaufseher-Willkür Tür und Tor: - Erstmal unter Vorbehalt verurteilen, und dann nach "Wohlverhalten" - für das keinerlei objektive Maßstäbe angelegt werden, geschweige denn darüber, wie dieses Verhalten erfasst und berichtet wird - darüber richterherrlich entscheiden, ob einer jemals wieder das licht der freiheit zu sehen bekommt oder nicht. es tut mir leid, aber nach meinem rechtsempfinden ist das eine glatte verfassungsrichterliche fehlleistung. Ich halte sicherungsverwahrung unter dem aspekt des schutzes der menschenwürde eh schon für extrem bedenklich und die umsetzung des sog. abstandsgebotes für weder diesem gebot noch der menschenwürde hinreichend genügend. Aber es kann nicht sein, dass es heisst "jetzt lochen wir dich erstmal auf vielleicht sankt-nimmerlein ein, und jenachdem ob wir der meinung sind, dass uns gefällt wie du dich im loch machst, darfste vielleicht raus, vielleicht aber auch nicht." Das ist ERPRESSUNG, bei der der erpresste hinterher auch nicht weiss, ob da nicht noch weitere forderungen & erpressungen kommen oder nicht. Das hat m.M.n. mit rechtstaatlichkeit nichts mehr zu tun und ist ein schwerer Schlag für den rechtsfrieden und die rechtssicherheit in diesem lande.
2. Wenn es
Join_Me 19.07.2012
mir ginge würden Verbrecher mit schweren Straftaten (Mord, Vergewaltigung, Steuerhinterziehung etc.) niemals wieder aus dem Gefängnis kommen. Es lohnt sich mehr diese im Gefängnis zu "ernähren" als wenn diese wieder auf [...]
mir ginge würden Verbrecher mit schweren Straftaten (Mord, Vergewaltigung, Steuerhinterziehung etc.) niemals wieder aus dem Gefängnis kommen. Es lohnt sich mehr diese im Gefängnis zu "ernähren" als wenn diese wieder auf die Menschheit los gelassen werden. Denn JEDER hat es selbst in der Hand, ob er/sie Straftaten begeht oder nicht! NIEMAND wird dazu gezwungen!
3. ziemlich
autocrator 20.07.2012
ziemlich eindimensional, ihr menschenbild. dass sich menschen entwickeln, ändern, und auch eine perspektive / hoffnung brauchen (für ihre psychische gesundheit), kommt in Ihrem menschenbild offenbar nicht vor. die [...]
Zitat von Join_Memir ginge würden Verbrecher mit schweren Straftaten (Mord, Vergewaltigung, Steuerhinterziehung etc.) niemals wieder aus dem Gefängnis kommen. Es lohnt sich mehr diese im Gefängnis zu "ernähren" als wenn diese wieder auf die Menschheit los gelassen werden. Denn JEDER hat es selbst in der Hand, ob er/sie Straftaten begeht oder nicht! NIEMAND wird dazu gezwungen!
ziemlich eindimensional, ihr menschenbild. dass sich menschen entwickeln, ändern, und auch eine perspektive / hoffnung brauchen (für ihre psychische gesundheit), kommt in Ihrem menschenbild offenbar nicht vor. die komplexe von juristischen fehlurteilen oder der definition von "schwerer straftat" / was fällt darunter, was nicht, und dem vergleich in der strafzumessung (wahrscheinlich soll nach Ihren vorstellungen ein steuerhinterzieher lebenslang hinter gittern, aber ein kriegsverbrecher mit 10 jahren haft davonkommen) sind dabei noch nicht mal berührt. und, lieber "richter gnadenlos": sind Sie persönlich wirklich ganz sicher, dass Ihre letzte steuererklärung zu 100% korrekt war und nicht vielleicht doch der arbeitsweg für die kilometerpauschale um 1 oder 2 kilometer heraufgesetzt oder das privat genutzte briefpapier als werbungskosten abgesetzt oder das gesellige restaurantessen mit befreundeten geschäftspartnern als geschäftsessen deklariert wurde, obwohl Sie an den abend kein wort über's geschäft verloren haben? - Ab wann machen Sie sich "schwer schuldig"? 10 euro? 100? 1.000? 100.000?
4. Huh die Steuererklärung nicht ganz korrekt!
rettungsschirm 03.08.2012
Ist natürlich auch vergleichbar mit jemandem wie in dem Artikel beschrieben (schwerer Kindesmissbrauch und versuchte Vergewaltigung)...
Zitat von autocratorziemlich eindimensional, ihr menschenbild. dass sich menschen entwickeln, ändern, und auch eine perspektive / hoffnung brauchen (für ihre psychische gesundheit), kommt in Ihrem menschenbild offenbar nicht vor. die komplexe von juristischen fehlurteilen oder der definition von......
Ist natürlich auch vergleichbar mit jemandem wie in dem Artikel beschrieben (schwerer Kindesmissbrauch und versuchte Vergewaltigung)...
5. nicht in Ordnung
tinosaurus 03.08.2012
Für schwere Straftaten in Verbindung mit sexuellem Sadismus wie auch Mord aus Habgier halte ich die Sicherungsverwahrung schon für angebracht, aber nicht für Täter, von denen kein Mord oder andere schwerste Straftaten zu erwarten [...]
Für schwere Straftaten in Verbindung mit sexuellem Sadismus wie auch Mord aus Habgier halte ich die Sicherungsverwahrung schon für angebracht, aber nicht für Täter, von denen kein Mord oder andere schwerste Straftaten zu erwarten sind.

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