19.07.2012
Bundesverfassungsgericht
Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt ist rechtens
Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich mit dem Fall eines Mannes beschäftigen, der wegen schweren Kindesmissbrauchs und versuchter Vergewaltigung zu sieben Jahren Haft verurteilt worden war. Da das Landgericht sich bei der Verurteilung kein Bild darüber hatte machen können, ob der Mann auch nach der Strafhaft noch gefährlich sein würde, wurde eine Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt ausgesprochen.
Auf diese Weise sollte das Verhalten des Mannes während der Haft beobachtet und seine Gefährlichkeit nachträglich bestimmt werden. Im November 2010 wurde aufgrund eines Gutachtens die Sicherungsverwahrung tatsächlich angeordnet. Der Mann zog vor das BVerfG, weil die Entscheidung nach seiner Ansicht gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verstieß.
Das BVerfG hat die Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt bestätigt, aber an eine strenge Prüfung der Einzelfälle geknüpft. Prinzipiell verletze die Regelung, sich bei der Verurteilung von Gewalt- und Sexualstraftätern eine spätere Sicherungsverwahrung vorzubehalten, nicht die im Grundgesetz verankerte Garantie der Menschenwürde, heißt es in einer nun veröffentlichten Entscheidung, die bereits am 20. Juni beschlossen wurde.
Es liege keine besondere Belastung psychischer oder physischer Art vor, nur weil der Mann über seine Inhaftierungsdauer im Unklaren gelassen wurde, entschieden die Richter in Karlsruhe. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Straftäter "bereits mit der Aburteilung Gewissheit über die tatsächliche Dauer der Freiheitsentziehung haben müsste". Ein Straftäter habe es mit seinem Verhalten selbst in der Hand, ob die Sicherungsverwahrung gegen ihn tatsächlich angeordnet wird. Denn dies hänge entscheidend von seiner Bereitschaft zu einer Therapie ab.
Fall geht an Bundesgerichtshof zurück
Mit der Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt werde auch nicht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Die Unterbringung im Maßregelvollzug werde nur angeordnet, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht und potentielle Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden könnten.
Allerdings mahnte das BVerfG erneut das sogenannte Abstandsgebot an. Demnach muss sich die anschließende Sicherungsverwahrung deutlich von der Strafhaft unterscheiden. Dies hatten die Karlsruher Richter am 4. Mai 2011 in zwei Entscheidungen erstmals gefordert und damit wesentliche Vorschriften zur Sicherungsverwahrung in Deutschland für verfassungswidrig erklärt (Az.: 2 BvR 571/10 und 2 BvR 1152/10).
Den konkreten Fall verwiesen die Richter jedoch an den Bundesgerichtshof zurück. Dieser müsse prüfen, ob bei dem Beschwerdeführer weiterhin eine konkrete Gefahr bestehe, schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten zu begehen.
Aktenzeichen: 2 BvR 1048/11
siu/jur/AFP