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03.08.2012
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Mord an Joggerin

Täter muss erneut in Sicherungsverwahrung

Polizei und Täter im Landgericht Regensburg: Verwahrung zum Schutz der Bürger
DPA

Polizei und Täter im Landgericht Regensburg: Verwahrung zum Schutz der Bürger

Der Mörder einer Joggerin in Kelheim bleibt auch nach 15 Jahren in Haft. Er hatte zuvor gegen die nachträgliche Sicherungsverwahrung geklagt. Von dem Mann gehe noch immer eine hochgradige Gefahr aus, erklärte nun jedoch ein Gericht. Die Verteidigung kündigte umgehend Revision an.

Regensburg - 15 Jahre nach dem Sexualmord an einer Joggerin im bayerischen Kelheim ist für den verurteilten Täter nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet worden. "Wir gehen davon aus, dass von dem Mann derzeit eine hochgradige Gefahr ausgeht", sagte der Vorsitzende Richter der Jugendkammer am Landgericht Regensburg, Carl Pfeiffer. Die Kammer folgte den Diagnosen der Gutachter, nach denen der heute 34-Jährige unter sexuellem Sadismus leidet.

1997 hatte der damals 19-jährige Täter die Frau in einem Waldgebiet überfallen, erwürgt und sich an der Leiche vergangen. Zwei Jahre später wurde er zur Jugendhöchststrafe von zehn Jahren verurteilt, er saß sie bis zum letzten Tag ab. Dennoch kam er nicht frei: Im Jahr 2009 ordnete das Regensburger Landgericht die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Mannes an, da er nach wie vor als gefährlich eingestuft wurde.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regelungen zur Sicherungsverwahrung im Mai 2011 jedoch für verfassungswidrig. Vier Straftäter hatten in Karlsruhe geklagt, darunter der Sexualmörder. Sein Fall musste daher neu verhandelt werden. Er war der bundesweit erste Jugendstraftäter, bei dem die Verwahrung zum Schutz der Bürger angeordnet wurde.

"Ein zweites Mal fällt es ihm möglicherweise leichter"

Der Mann habe bereits einmal die Hemmschwelle überschritten und bei der schwerwiegenden Tat ein persönliches Glücksgefühl empfunden, sagte Richter Pfeiffer. "Ein zweites Mal fällt es ihm möglicherweise leichter." Nach Ansicht der Kammer ist die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung gegeben, weil die "hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" vorliege.

Die Verteidigung kündigte an, noch am Freitag Revision gegen die Entscheidung einzulegen. "Ich bin überzeugt, dass das Urteil keinen Bestand haben wird", sagte Rechtsanwalt Adam Ahmed. Die Voreingenommenheit der Kammer sei von Anfang an spürbar gewesen. Der Verteidiger hatte die Freilassung seines Mandanten gefordert. Seiner Ansicht nach enthielten die psychiatrischen Gutachten erhebliche Mängel.

Vor der erneuten Verhandlung hatte der Angeklagte eine psychiatrische Untersuchung abgelehnt. Die Sachverständigen mussten sich daher bei dem jetzigen Verfahren auf die alten Gutachten beziehen und konnten nur das Verhalten des Mannes bei der Verhandlung beurteilen. Einer der Experten stellte daraufhin die Diagnose sexueller Sadismus - damals bei der Tat und auch heute noch.

Die Sicherungsverwahrung ist das schärfste Mittel, das der Staat gegen Bürger einsetzen kann. Sie soll die Bevölkerung schützen und wird gegen besonders gefährliche Straftäter verhängt, die ihre Haft eigentlich schon abgesessen haben. Alle zwei Jahre muss geprüft werden, ob die Gründe für eine Verwahrung weiter vorliegen.

aar/dpa/dapd

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