16.03.2012
Ruhegeld des Bundespräsidenten
Verfassungsrechtler fordert Entzug von Wulffs Ehrensold
Von Dietmar Hipp, Karlsruhe
Ex-Bundespräsident Christian Wulff: Nur ein Übergangsgeld?
Der Speyrer Verwaltungsrechtsprofessor Hans-Herbert von Arnim regt an, Ex-Bundespräsident Christian Wulff den sogenannten Ehrensold wieder zu entziehen. Der Bescheid über Wulffs Ruhebezüge könnte "nach Wahl des neuen Präsidenten und Einsetzung eines neuen Chefs des Bundespräsidialamts" von diesem - unter Beteiligung der Bundesregierung - zurückgenommen werden, so von Arnim in einer in dieser Woche im Internet veröffentlichten Monografie "Der Bundespräsident".
Die Entscheidung des Bundespräsidialamts, Christian Wulff den Ehrensold zu gewähren, "entspricht nicht dem Gesetz, weder materiell noch formell", führt von Arnim zur Begründung an.
- Zum einen hätte "kein Rücktritt aus politischen Gründen" vorgelegen, was im vorliegenden Fall nach dem Gesetz Voraussetzung für den Ehrensold wäre.
- Darüber hinaus seien die Beamten des Präsidialamts "bei ihrer Entscheidung möglicherweise befangen" gewesen, so von Arnim. Nach von Arnims Ansicht, die etwa auch von dem Berliner Staatsrechtsprofessor Hans Meyer und dem Rechtspolitiker der Linken, Wolfgang Neskovic, geteilt wird, hätte das Präsidialamt die Entscheidung, ob Wulff der Ehrensold zusteht, gar nicht treffen dürfen, ohne vorher die Entscheidung des Bundesinnenministeriums einzuholen.
Die "überstürzte Entscheidung des Bundespräsidialamts" sei "auch deshalb hoch problematisch, weil sie niemand überprüfen konnte", so von Arnim, weder ein Gericht noch der Bundestag noch ein unbefangener Dienstherr; dies sei "eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum vereinbare Situation". Schon von daher sei es "geradezu unsinnig", einem Amt die alleinige Entscheidung über den Ehrensold anzuvertrauen, dessen Chef dem Bundespräsidenten in einem engen Vertrauensverhältnis verbunden gewesen sei. - Die Entscheidung über Wulffs Ehrensold kann zurückgenommen werden - unter Heranziehung auch des Innenministeriums und der Regierung und nach Wahl des neuen Präsidenten und der Einsetzung eines neuen Chefs des Bundespräsidialamts.
- Wulff dürfte nach Ansicht von Arnims auch keine "Amtsausstattung" erhalten mit Büro, Dienstwagen und Personal. Als 1959, in der Ära Konrad Adenauer, der Ehrensold von 50 auf 100 Prozent der Amtsbezüge erhöht wurde, sei dies "just mit den nachamtlichen Pflichten ehemaliger Bundespräsidenten begründet worden", so dass damit "für die zusätzliche Gewährung der Ausstattung kein Platz ist". Wulff, so von Arnim, dürfe danach "erst Recht" keine Amtsausstattung erhalten, "denn die Gründe, die er selbst für seinen Rücktritt geltend machte, stehen auch einer nachamtlichen Repräsentation der Bundesrepublik entgegen".
Alternative zum Ehrensold - ein Übergangsgeld wie bei Bundesministern
Insgesamt, so von Arnim, müsse der finanzielle Status des Bundespräsidenten "von Grund auf reformiert werden". So solle bei kürzerer Amtsdauer der Sold "proportional gekürzt werden". An den Voraussetzungen, dass der Ehrensold bei vorzeitigem Ausscheiden nur anfällt, wenn dieses aus gesundheitlichen oder politischen Gründen geschieht, sollte festgehalten werden. Als Ersatz schlägt von Arnim "ein angemessenes Übergangsgeld" vor, vergleichbar etwa dem von Bundesministern.
Diese Gesetzesänderung könnte nach von Arnims Ansicht sogar bereits mit Wirkung für Wulff eingeführt werden. Denn Wulff habe "zu Beginn seiner Präsidentschaft selbst die Unangemessenheit der Ehrensoldregelung und die Notwendigkeit einer Einschränkung hervorgehoben. Deshalb könnte er gegen Einschränkungen wohl keinen Vertrauensschutz geltend machen."
Komme es zu keiner alsbaldigen Gesetzesänderung, und würde Wulff "durch Rücknahme des Bescheids über den Ehrensold" dieser wieder aberkannt, schließt von Arnim seine Betrachtung, könnte Wulff indes auch ohne gesetzliche Grundlage ein gewisses Übergangsgeld bekommen: Schließlich erfolgten auch die Gehaltszahlungen an die aktiven Bundespräsidenten und die Aufwandsentschädigung nach Ausscheiden aus dem Amt "lediglich durch Bewilligungen im Haushaltsplan".