24.02.2012
Ferienhäuser
Vermieter haften bei Stromausfall und Wasserrohrbruch
Pech mit dem Ferienhaus: Bei Hochwasser ist der Vermieter allerdings nicht haftbar
Dortmund - Vermieter von Ferienhäusern dürfen ihre Kundschaft nicht mehr im Stich lassen: Allgemeine Geschäftsbedingungen, die pauschal die Haftung für Störungen ausschließen, sind nicht zulässig. Klauseln, nach denen zum Beispiel keine Verantwortung für den Ausfall der Wasser- und Stromversorgung besteht, seien unwirksam, urteilte das Landgericht Dortmund. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
Im dem Fall hatte ein Reiseveranstalter, der Ferienhäuser und Ferienwohnungen vermietet, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung unter anderem für Ausfälle oder Störungen der Wasser- und Energieversorgung, des Liftes, der Sauna, der Heizung und des Swimmingpools ausgeschlossen.
Die Richter gaben der Klägerin Recht. Die Klauseln benachteiligten die Reisenden unangemessen. Die Klauseln der Beklagten seien zu undifferenziert und könnten so verstanden werden, dass der Reiseveranstalter sich von jeglicher Einstandspflicht befreien wolle.
Aktenzeichen: 8 O 470/10
dkr/dpa