RECHT
Resultat zweischneidig
Der "Übermut der Ämter", speziell "des Rechtes Aufschub", waren schon für Hamlet, den Dänenprinzen, Fragen von Sein oder Nichtsein -- Gründe jedenfalls, dem Leben ein Ende zu setzen.
Recht, zu spät gewährt, kann in der Tat oft Unrecht nicht mehr aufwiegen. Zwar: Kurzen Prozeß will keiner gern am eigenen Leibe erleben, zumal wenn er selber den kürzeren zieht. Doch wer im Rechtsstaat Bundesrepublik, wie derzeit üblich, zwischen vier und acht Jahre warten muß, bis sein Zivilprozeß nach drei Instanzen rechtskräftig entschieden wird -- für den ist der "Stillstand der Rechtspflege" keine ironische Floskel mehr.
Letzte Woche wurde es den Deutschen deutlich gesagt, daß sie es mit "des Rechtes Aufschub übertreiben: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg verurteilte zum erstenmal seit seinem Bestehen die Bundesrepublik -- wegen der Saumseligkeit von Verwaltungsgerichten.
Der Hals-, Nasen- und Ohrenarzt Eberhard König, 59, aus Bad Homburg hatte beim Hohen Gerichtshof die Verletzung von Menschenrechten beklagt. 1971 war ihm vom Wiesbadener Regierungspräsidium die Approbation entzogen worden. König klagte dagegen beim Verwaltungsgericht. Nach sieben Jahren erst wurde das Verfahren entschieden, König gewann. Sein zweiter Prozeß, bei dem es um die Erlaubnis zum Betrieb einer Privatklinik geht, ist jetzt sogar schon seit elf Jahren anhängig und noch immer nicht abgeschlossen.
Die Straßburger Richter sahen eine Verletzung von Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte: "Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in. einer angemessenen Frist gehört wird." Ob -- und wie hoch -- die Bundesrepublik König nun finanziell entschädigen soll, wollen die Europarichter noch prüfen.
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte ist seit 1953 in Kraft. sie gilt unter den Mitgliedstaaten des Europarates. Zu den Menschenrechten, die sie schützt, zählen vor allem das Recht auf Leben und die Grundfreiheiten, gehört das Verbot von Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit.
Wer eine Verletzung dieser Konvention rügen will, muß sich zunächst an die "Kommission für Menschen rechte" wenden, sozusagen die erste Instanz. Sie darf sich inhaltlich allerdings erst dann mit der Beschwerde befassen, wenn zuvor alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sind. 95 Prozent aller Eingaben fallen denn auch in Straßburg gleich als unzulässig durch.
Ist eine Menschenrechtsbeschwerde zulässig, muß die Kommission den Versuch unternehmen, zwischen Beschwerdeführer und betroffenem Staat eine gütliche Einigung herbeizuführen. Scheitern die Vergleichsbemühungen, so geht der Fall entweder an den Ministerausschuß oder aber an den Gerichtshof -- die zweite Instanz. Ihm gehören so viele Richter an, wie der Europarat Mitglieder hat: derzeit mithin 20.
Die wenigen Urteile des Gerichtshofs erregten durchweg Aufsehen. Als das griechische Obristenregime in Straßburg der Verletzung von Menschenrechten angeklagt war, entzog es sich 1969 der Verurteilung durch Austritt aus dem Europarat. Norwegen mußte auf die Beschwerde eines Jesuiten hin seine Verfassung ändern, Österreich die Strafprozeßordnung modifizieren. Erst im Januar war England an der Reihe; der Gerichtshof hielt es für erwiesen, daß britische Soldaten nordirische Gefangene "unmenschlicher und erniedrigender Behandlung" ausgesetzt hatten.
Wirbel in Deutschland machte 1973 die Eingabe des Verteidigers von Ingrid Brückmann" einer I7jährigen aus Ost-Berlin, die ihren Vater erschlagen hatte und der DDR-Justiz übersteht werden sollte. Als diese Gefahr juristisch abgewendet war, zog sie ihre Menschenrechtsbeschwerde wieder zurück. Klagen deutscher BM-Gefangener, ihre Haftbedingungen seien Folter, wurden in Straßburg nicht akzeptiert.
Wie im Fall des Homburger Arztes ging es in Straßburg schon ein paar Mal um die Langlebigkeit deutscher Justizabläufe, um überdehnte Untersuchungshaft oder den mitunter vieljährigen Instanzenzug. Tatsächlich gibt es in der Bundesrepublik -- nicht nur in Terroristenverfahren -- U-Haftzeiten von mehr a"s vier Jahren, und auch die Verwaltungsgerichtsprozesse dauern zu lange: bei drei Instanzen durchschnittlich vier Jahre, zuweilen aber auch mal acht und mehr.
Feste Zeitlimits allerdings hat auch Straßburg nie gesetzt. So wurde etwa die Beschwerde des Berliner Kaufmanns Karl-Heinz Wemhoff, der wegen Wirtschaftsverbrechen über vier Jahre in U-Haft gesessen hatte, von den europäischen Richtern 1968 verworfen. Erst der Homburger Arztprozeß erschien ihnen als der nun wohl doch zu krasse Fall einer Rechtsverweigerung durch Zeitablauf.
Jenseits richterlicher Faulheit oder Behäbigkeit ist die Verfahrensdauer ein Dauerthema unter Rechtsgelehrten und Rechtspolitikern. Schnelles Recht, so eine Denkrichtung, sei nicht immer gutes Recht und schaffe durchaus nicht überall Rechtssicherheit. Gerade der gelegentlich als "Rechtswegestaat" bespöttelte Rechtsstaat, der jedem Bürger in jeder Sache mehrere Instanzen und damit auch die Chance einräume, einen Urteilsspruch in eigener Sache mehrmals überprüfen und korrigieren zu lassen, bewirke letztlich mehr Rechtssicherheit als ein schneller und endgültiger Richterspruch.
Kein Zweifel einerseits, daß selbst komplizierte Zivil- oder Verwaltungsgerichtsprozesse nicht sieben oder gar elf Jahre dauern müssen. Nur: Jeder zulässige Beweisantrag. jedes neue Gutachten und jedes Rechtsmittel zieht zwar das Verfahren in die Länge, eröffnet dem Bürger aber auch weitere Prozeßchancen.
In Bonner Rechtskreisen kam der Spruch aus Straßburg gerade deshalb nicht ungelegen. Denn der Rüffel läßt sich für brisante Gesetzgebungspläne nutzbar machen, speziell in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Die komplizierten und folglich langwierigen Immissionsschutz- und Kernkraftprozesse lähmen die Bonner Energiepolitik. Diskutiert wird deshalb seit langem, ob nicht eine der drei Gerichtsinstanzen gestrichen werden soll, um die Entscheidungen zu beschleunigen. Und zum Beweis dafür, daß in diesem Gerichtszweig Eile nottut, könnte der Straßburger Spruch gerade recht sein.
Das Resultat wäre zweischneidig. Die Prozesse kämen schneller vom Fleck, aber der Rechtsschutz des Bürgers vor den Risiken der Kernkraft würde um eine Instanz verkürzt.