Wer denn sonst?
Christian Wulff hat die Republik in eine heikle Situation gebracht. Erstmals in ihrer Geschichte macht sie von einem Instrument Gebrauch, das so ungeheuerlich erscheint, dass wenige Juristen und schon gar kein Gericht über seine Anwendung in allen Konsequenzen nachgedacht haben: das Instrument zur Aufhebung der Immunität des Staatsoberhauptes.
Ein karger Satz im Grundgesetz, der für den Bundespräsidenten die "entsprechende" Anwendung der Regelungen über die Immunität der Abgeordneten vorschreibt - mehr gibt es nicht zu der Frage, die Staatsanwälten in Hannover und nun der ganzen Republik den Atem stocken lässt: Wie führt man ein Strafverfahren gegen einen Bundespräsidenten?
Staatsanwälte sind - anders als Richter - Beamte, die das Fürchten gelernt haben. Sie sind - wie jeder Beamte - gebunden an die Weisungen ihrer Vorgesetzten. Die Maxime vieler Ermittler ist, oben nicht unangenehm aufzufallen. Der erste Griff des Strafverfolgers, der nicht weiterweiß, ist darum der Griff zum Dienstbüchlein, den "Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren" (RiStBV).
Dort ist auch der Umgang mit Immunitätsangelegenheiten geregelt, in denen das Parlament zu befragen ist. Doch schon die erste Maßgabe in der Dienstvorschrift ist kaum zu erfüllen: Das Interesse des Parlaments, "früher als die Öffentlichkeit unterrichtet zu werden", sei bei allem, was der Staatsanwalt unternimmt, "zu berücksichtigen".
Es gehört Mut dazu, von unten "auf den Dienstweg" (RiStBV) zu geben, was unweigerlich zur Staatsaffäre gedeihen wird. Der "Antrag auf Genehmigung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Bundespräsidenten" führt aus Niedersachsen zum Bundesjustizministerium und von dort zu Norbert Lammert, dem Präsidenten des Bundestages.
Und dann? Für den Normalfall, die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten, ist alles Weitere in der Geschäftsordnung des Bundestages geregelt. Der Immunitätsausschuss befasst sich mit der Sache und empfiehlt dem Bundestagsplenum, die Immunität aufzuheben - oder auch nicht. Doch gilt das "entsprechend" auch für Bundespräsidenten? Maßgebliche Verfassungskommentatoren sehen es so - andere sehen es nicht so. Und das Bundesverfassungsgericht hatte noch nie die Gelegenheit, so einen Fall zu entscheiden.
Es ist nicht die einzige Frage, die im strafrechtlichen Umgang mit einem Bundespräsidenten umstritten ist. Die Grundgesetzvorschrift über den ersten Mann im Staate ist dermaßen verquer, dass sich an ihr schon Generationen von Staatsrechtlern abgearbeitet haben.
Die größte Autorität unter ihnen ist Roman Herzog. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter und ehemalige Bundespräsident hat in dem Grundgesetzkommentar "Maunz Dürig", dessen Co-Herausgeber er ist, die Verfassungsvorschrift erörtert. Warum gerade der Bundestag über die Strafverfolgung eines Präsidenten entscheidet, bedarf, so drückt es der Altbundespräsident aus, "eines Augenblicks der Überlegung".
Tatsächlich sei es eine eher schräge Idee der Verfassungsväter, da "der Bundestag weder den Bundespräsidenten wählt noch eine eigentliche parlamentarische Kontrolle über ihn ausübt", so Herzog. Der Bundespräsident, oberstes Verfassungsorgan, gewählt von der Bundesversammlung, agiert unabhängig vom Parlament. Im Extremfall kann er es sogar nach Hause schicken.
Warum der Bundestag hier eine systemwidrige Entscheidungsmacht bekommt, ist für Herzog nur mit der Gegenfrage zu beantworten: Wer soll es denn sonst machen?
Ebenso unklar wie der tiefere Sinn der Zuständigkeitsregelung ist die Ratio der Immunitätsregelung für den ersten Mann im Staate. Warum bedarf es überhaupt des Schutzes vor Strafverfolgung für ein Amt, das anders als das der Abgeordneten nicht in der politischen Vertretung des Souveräns besteht, ja mit den Fragen des politischen Alltags fast nichts zu tun hat? Der Staat funktioniert auch ohne den Präsidenten - zumal dieser einen Vertreter hat, den Präsidenten des Bundesrates.
Der Insider Herzog sieht in der Immunitätsregelung für den Bundespräsidenten den "letzten Rest" des monarchistischen Obrigkeitsstaates - ein Relikt der "früher selbstverständlichen Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit des Staatsoberhauptes". Das Amt des Bundespräsidenten, so sehen es Verfassungshistoriker, ist ja ohnehin ein Restbestand der alten reichsdeutschen monarchistischen Idee.
Als es 1948 darum ging, mit dem Grundgesetz den Weimarer Fehler zu vermeiden, der Regierung einen mächtigen Präsidenten vorzusetzen, entschieden sich die Verfassungsgründer zwar für die Beibehaltung des Präsidentenamts. Aber sie nahmen ihm die Macht.
Schon damals war umstritten, ob das Amt weitreichende Immunitätsprivilegien genießen solle. Ein Abgeordneter sprach sich im Parlamentarischen Rat besonders heftig dagegen aus: Ein solches "Gehege von Schutzmaßnahmen wirkt nach meinem Gefühl, wenn ich an den Mann auf der Straße denke, schlecht". Der FDP-Mann, der so viel Fingerspitzengefühl bewies, hieß Theodor Heuss und wurde bald darauf der erste Präsident unter dem Grundgesetz.
So kam, als Kompromiss, die halbgare und wortkarge Regelung in die deutsche Verfassung. Und der erste große und bis heute wichtige Kommentar zum Grundgesetz, der Bonner Kommentar, erläutert die Vorschrift über die Immunitätsaufhebung denn auch mit links: So weit, schrieben die Experten in den sechziger Jahren, werde es ohnehin nicht kommen, denn die Frage werde "durch den auf Druck der öffentlichen Meinung hin erfolgenden Rücktritt gelöst werden".
Ein Mann wie Wulff war den Gelehrten des Grundgesetzes offenbar unvorstellbar.