07.09.2004
Prüfungsangst
Bange machen gilt nicht
Auch ärztlich attestierte Prüfungsangst ist keine ausreichende Entschuldigung dafür, einem Examen fernzubleiben. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in einem Urteil entschieden, über das die "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht" in ihrem aktuellen Heft berichtet (Aktenzeichen 14 A 3057/03).
Eine Medizinstudentin hatte argumentiert, dass sie an einer "Examenspsychose" leide. Sie war deshalb über vier Jahre hinweg zu mehreren Terminen nicht angetreten. Vor den Prüfungen wurde sie jeweils von Erbrechen und Durchfall geplagt und ließ sich dieses Leiden ärztlich bestätigen.
Ihren Antrag, sie erneut zum Examen zuzulassen, lehnte das Gericht ab: Prüfungsängste berechtigten nur dann zu einem Rücktritt vom Examen, wenn sie auf einer psychischen Erkrankung beruhten. Angstzustände können nach Meinung der Münsteraner Richter nur dann entschuldigend wirken, wenn sie generell auftreten - also unabhängig von der Prüfung. Prüfungsstress und Examensängste gehörten dagegen zum allgemeinen Lebensrisiko, befand das Gericht.
Ob Prüflinge durch Examensangst davon abgehalten werden, in den Prüfungen die geforderte Leistung zu erbringen, sei keine medizinische, sondern vielmehr eine rechtliche Frage.
Gerade die Leistungsfähigkeit sei nämlich Voraussetzung für den Prüfungserfolg, heißt es in der Urteilsbegründung: "Dementsprechend gehören Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüflinge wurzeln und denen jeder Kandidat je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings." Examensangst mildere deshalb nicht die Ausgangschancen gegenüber anderen Prüflingen.