11.01.2013
Urteil zum Bafög
Fernbeziehung ist zumutbar
Bafög-Antrag: Förderung auch im Ausland möglich - unter Umständen
Wer im Ausland studiert, weil der Freund dort wohnt, hat keinen Anspruch auf Bafög. Diese Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht bekannt. Eine befristete räumliche Trennung sei zumutbar, hieß es zur Begründung.
Im konkreten Fall hatte eine Arzthelferin aus Bayern nach zehn Berufsjahren die Fachhochschulreife nachgeholt und sich anschließend für das Fach Betriebswirtschaft an der Hochschule Liechtenstein in Vaduz eingeschrieben. Die Frau lebt in der Schweiz mit ihrem Freund zusammen, der ebenfalls Deutscher ist. Ihr Bafög-Antrag auf Ausbildungsförderung wurde vom Studentenwerk Augsburg abgelehnt. In dem nachfolgenden Rechtsstreit sprach ihr das Verwaltungsgericht Augsburg die Ausbildungsförderung zu, der Verwaltungsgerichtshof München lehnte den Anspruch dagegen ab.
Das Bundesverwaltungsgericht verhandelte den Fall nun in letzter Instanz und wies den Bafög-Anspruch rechtskräftig ab. Zwar können Deutsche mit ständigem Wohnsitz im Ausland im Einzelfall eine Förderung auch für ein Auslandsstudium erhalten; dies muss aber durch besondere Umstände gerechtfertigt sein. Diese lägen hier nicht vor.
Die Studentin könne 80 bis 150 Kilometer von ihrem schweizerischen Wohnort entfernt auch in einer deutschen Hochschule studieren. Die dadurch bedingte räumliche Trennung von ihrem Lebenspartner "begründe keine Unzumutbarkeit", so die gerichtliche Feststellung.
Aktenzeichen: Bundesverwaltungsgericht 5 C 19.11
otr/dapd